Zivilrecht
Das Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und Unternehmen. Den Kern bilden das Schuldrecht und das Sachenrecht im zweiten und dritten Buch des BGB.
BGB, Bücher 2 und 3, ZPO. Tippen Sie auf ein Thema, um seine Stelle im BGB zu sehen.
Schuldrecht
- Schuldverhältnisse im Allgemeinen§ 241 ff.
- Kauf§ 433 ff.
- Tausch§ 480
- Darlehensvertrag§ 488 ff.
- Finanzierungshilfen§ 506 ff.
- Ratenlieferungsverträge§ 510
- Schenkung§ 516 ff.
- Mietvertrag§ 535 ff.
- Pachtvertrag§ 581 ff.
- Leihe§ 598 ff.
- Sachdarlehensvertrag§ 607 ff.
- Dienstvertrag, Behandlungsvertrag§ 611 ff., § 630a ff.
- Werkvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architektenvertrag und Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag§ 631 ff.
- Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen§ 651a ff.
- Maklervertrag§ 652 ff.
- Auslobung§ 657 ff.
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste§ 662 ff.
- Geschäftsführung ohne Auftrag§ 677 ff.
- Verwahrung§ 688 ff.
- Einbringung von Sachen bei Gastwirten§ 701 ff.
- Gesellschaft§ 705 ff.
- Gemeinschaft§ 741 ff.
- Leibrente§ 759 ff.
- Unvollkommene Verbindlichkeiten§ 762 f.
- Bürgschaft§ 765 ff.
- Vergleich§ 779
- Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis§ 780 ff.
- Anweisung§ 783 ff.
- Schuldverschreibung auf den Inhaber§ 793 ff.
- Vorlegung von Sachen§ 809 ff.
- Ungerechtfertigte Bereicherung§ 812 ff.
- Unerlaubte Handlungen§ 823 ff.
Sachenrecht
- Besitz§ 854 ff.
- Rechte an Grundstücken§ 873 ff.
- Eigentum§ 903 ff.
- Dienstbarkeiten§ 1018 ff.
- Vorkaufsrecht§ 1094 ff.
- Reallasten§ 1105 ff.
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld§ 1113 ff.
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten§ 1204 ff.
Zivilprozessrecht
- Vertretung vor Zivilgerichten in ganz DeutschlandZPO
Die Fundstellen dienen der Orientierung. Außergerichtlich sowie gerichtlich stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
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